Verkaufs- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Bentlage & Reckersdrees Schmierstoffhandel GmbH
1. Angebot und Vetragsabschluss
1.1 Für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Käufer bzw. Auftraggeber und uns gelten aus- schließlich die vorliegenden Verkaufsbedingungen; abweichenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.2 Angebote sind stets freibleibend, soweit sie nicht befristet sind. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben usw. des Angebots sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind.
1.3 Erst mit unserer schriftlichen Bestätigung des Auftrags kommt der Vertragsabschluss zustande; ihr Inhalt ist für das Vertragsverhältnis maßgebend.Der Lieferer behält sich jedoch das Recht vor, die Annahme oder Ausführung eines Auftrags abzulehnen, wenn Selbstkosten-, Ausführungs-, oder andere Irrtümer wie Schreib- und Rechenfehler im Angebot bzw. in seiner Auftrags- bestätigung enthalten sind.
1.4 Nebenabreden und die Zusicherung bestimmter Eigenschaften der Kaufsache bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Liefererscheins.
1.5 Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- Gewichts- sowie Leistungsangaben, Angaben über Fabrikat, Type, Baujahr und dgl. enthalten nur branchenübliche Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An solchen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zu- gänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrags unver- züglich zurückzusenden.
2. Preise
2.1 Die Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Herstellerwerk bzw. Auslieferungslager ausschließlich Verpackung und Versicherung.
2.2 Preise für Produkte, die später als 8 Wochen nach Auftragsbestätigung ausgeliefert werden, gelten stets als freibleibend. Berechnet wird in solchen Fällen der am Tage der Auslieferung gültige Lieferpreis.
3. Lieferzeit - Lieferumfang
3.1 Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie laufen vom Tage der Auftragsbestätigung.
3.2 Lieferverzögerungen, die auf höhere Gewalt, staatliche Anordnung, Streiks, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, Verzögerung in der Auslieferung wichtiger Bau- und Rohrstoffe oder auf andere vom Her- steller nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, begründen keine Schadenersatz- ansprüche gegen den Hersteller und berechtigen den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag. In solchen Fällen verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist entsprechend.
4. Versand
4.1 Der Versand geschieht auf Kosten und Gefahr des Käufers.
4.2 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Käufer, unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7, entgegenzunehmen.
4.3 Teillieferungen sind zulässig.
5. Gefahrübergang
5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Käufer über.
6. Beanstandungen und Mängelrügen
6.1 Beanstandungen wegen unvollständiger und unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind schnellstens, spätestens 3 Tage nach Ankunft der Güteran dem vereinbarten Bestim- mungsort, schriftlich mitzuteilen und ausreichend zu belegen.
6.2 Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt. Bei rechtzeitiger Mitteilung verpflichten wir uns zur Gewährleistung nach Maßgabe des Abschnittes 7.
7. Garantieleistung für kpl. Geräte und Maschinen
7.1 Ist eine Garantie vereinbart, so übernehmen wir sie lediglich hinsichtlich der vom Lieferwerk bestätigten Garantieleistung. Schäden, die durch natürliche Abnutzung und unsachgemäße Behandlung auftreten, sind von der Garantie ausgeschlossen. Für Teile, die von unserem Lieferwerk nicht selbst gefertigt werden, treten die Garantiebestimmungen dieser Zulieferer in Kraft.
7.2 Voraussetzung für Austausch oder Ausbesserung ist, dass auftrende Mängel uns innerhalb von 14 Tagen mit ausreichendem Beweis (Fotografien, Skizzen, Schadensbeschreibungen usw.) mitgeteilt werden, dass Altteile (für uns) frachtfrei an uns oder an den von uns bestimmten Ort geschickt werden und wir den Garantieanspruch als berechtigt anerkennen lassen.
7.3 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstandenen Kosten tragen wir, sofern der Garantieanspruch als berechtigt festgestellt und anerkannt ist, die Kosten des Ersatzstückes einschl. Kosten des normalen Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus.
7.4 Weitere Ansprüche, insbesondere auf Einsatz von Folgeschäden oder Schäden, die nicht am Liefer- gegenstand selbst entstanden sind, werden von uns nicht anerkannt.
7.5 Rechnungen für Teile, die in 3. beschrieben sind, sind innerhalb der in den Rechnungen angege- benen Frist fällig. Schwebende Garantiefälle berechtigen nicht zum Zahlungsausstand oder zu Kürzungen der Zahlung.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und in Zukunft noch entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an den Liefergegenständen vor.
8.2 Solange nur Eigentumsvorbehalt an den Liefergegenständen besteht, sind Weiterveräußerungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig, bei Zahkungsverzug nur mit unserer Zustimmung. Veräußert der Käufer die an ihn oder in seinem Auftrag von uns unmittelbar an den Dritten gelieferten Gegenstände oder baut er sie ein, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung oder den Einbau entstehenden Forderun- gen gegen seine Abnehmer und Besteller an uns ab.
8.3 Übersteigt der Wert für uns gemäß Nr. 1 und Nr. 2 bestehenden Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
8.4 Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Er hat uns Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort durch Einschreibebrief mitzuteilen. Der Käufer haftet für die Kosten einer Interventionsklage.
8.5 Der Käufer hat den Liefergegenstand für die Zeit vom Vertragsabschluss bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der bestehenden Geschäftsverbindung gegen Feuer, Diebstahl, Wasser und Bruchschäden ( Kasko) zu versichern und uns den Versicherungsschein auszuhändigen.Die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis werden mit dem Vertragsabschluss für die erwähnte Dauer an uns abgetreten. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, die Versicherung von sich aus auf Kosten des Bestellers zu verlassen, die Prämienbeträge zu verauslagen und bei Einbe- ziehung der Abzahlungsraten in Rechnung zu stellen. Spesen, Versicherungsbeträge usw. gelten als Teil des Kaufpreises. Im Totalschadensfall sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung der Forderungen des Lieferers zu verwenden, der Mehrbetrag steht dem Besteller zu. Der Besteller hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstand in ordnungs- gemäßem Zustand zu halten und dem Lieferer oder dessen Beauftragten jederzeit das Betreten des Aufstellungs- bzw. Einsetzungsortes desselben zu gestatten.
9. Zahlung
9.1 Wenn keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, hat die Zahlung netto Kasse sogleich nach Lieferung und Rechnungserhalt zu erfolgen. Für Zahlungen, die auf dem Inkassowege über eine von uns zu bestimmende Bank abgewickelt werden, gelten bezüglich der Zahlungstermine die in dem Inkassoauftrag niedergelegten speziellen Zahlungsfristen. Bei Überschreitung der Zahlungs- frist werden, ohne dass es einer ausdrücklichen Mahnung bedarf, Verzugszinsen in Höhe der Bank- zinsen für von uns in Anspruch genommene Bankkredite berechnet.
9.2 Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
9.3 Kommt im Falle eines Abzahlungsgeschäftes ein Besteller mit zwei aufeinanderfolgenden Raten- zahlungen bzw. Wechseln oder Schecks ganz oder zum Teil in Verzug und beträgt die Summe, mit deren Zahlung er in Verzug ist, mindestens den zehnten Teil des Kaufpreises des Kaufgegen- standes, so wird der gesamte Restkaufpreis fällig. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, bei Ausbleiben auch schon einer Abzahlungsrate oder Nichteinlösen eines Wechsels oder Schecks vom Vertrage zurückzutreten. Für den Fall des Rücktritts vom Vertrag infolge Nichterfüllung gilt ausdrücklich als vereinbart, das die Wechsel und Schecks zur Durchführung des Schadenersatzanspruches oder sonstiger Ausgleichsansprüche verwertet werden können. Desweiteren kann die Gebrauchs- vergütung und evtl. Ersatz für Beschädigungen, die der Besteller dem Lieferer zu zahlen hat, verbindlich auch durch eine vom Lieferer zu veranlassende Schätzung durch eine von ihm zu bestim- mende Schätzungsstelle festgestellt werden. Die Gebrauchsvergütung und der Einsatz für Be- schädigungen errechnet sich in diesem Falle aus der Differenz zwischen Verkaufs- und Schätz- preis.
9.4 Annahme von Wechseln behalten wir uns vor; sie setzt die Rediskontfähigkeit die der Landeszen- tralbank voraus. Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Wechselprotest oder Ablehnung der Re- diskontierung sind wir berechtigt, alle uns vom Käufer übergebenen Wechsel zurückzugeben und sofortige Barzahlung zu verlangen.
9.5 Wir behalten uns vor, alle eingehenden Zahlungen des Käufers nach unserer Wahl auf fällige Forderungen aus den zwischen uns und dem Käufer bestehenden Geschäftsbeziehungen anzurechnen, und zwar unabhängig von dem vom Käufer angegebenen Zahlungszweck.
9.6 Kommt der Besteller seinen Verbindlichkeiten nicht nach und macht der Lieferer den Eigentums- vorbehalt geltend, so kann in keinem Fall eingewandt werden, dass der Kaufgegenstand zur Auf- rechterhaltung des Gewerbes dienen müsse.
9.7 Bei Rücktritt vom Vertrag werden 15% des Rechnungsbetrages als Abstandssumme fällig, ohne dass der Lieferer einen Nachweis über den tatsächlichen entstandenen Schaden führen muss.
10. Abtretung
Wir behalten uns vor, alle oder einzelne Ansprüche aus dem Vertrag ohne Zustimmung des Käufers an Dritte abzutreten.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder der Hauptsitz des Käufers.

